Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)- Art.14 Diskriminierungsverbot
Auf Grundlage von Artikel 14 EMRK hat das Europäische Gericht für Menschenrechte eine wirksame Anti-Rassismus-Rechtsprechung herausgearbeitet. Diese regelt verschiedene Aspekte der Rechtsprechung bei Diskriminierung. Dazu wurde eine Arbeitsdefinition von race herausgearbeitet. (vgl. Barskanmaz, Cengiz (2019): Recht und Rassismus. Das menschenrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse. Berlin, Springer)
Art. 14 Diskriminierungsverbot
„Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“
https://dejure.org/gesetze/MRK/14.html